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Zur Unverzüglichkeit der Aufnahme in das Handelsregister gem. § 16 I S. 2 GmbHG

OLG Schleswig-Holstein v. 20.3.2023 – 2 Wx 56/22

Gemäß § 16 I 2 GmbHG ist es entscheidend, dass die Gesellschafterliste unverzüglich beim Handelsregister eingereicht wird. Eine verspätete Einreichung durch die Notarin wird als schuldhaftes Zögern gemäß § 16 I 2 GmbHG betrachtet. Unverzüglich im Sinne von § 16 I 1 GmbHG bedeutet höchstens eine Frist von 2 Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung. Eine Zeitspanne von über 2 Wochen gilt nicht mehr als unverzüglich und ist weder mit dem Normzweck von § 16 I 1 GmbHG noch mit dem Ausnahmecharakter von § 16 I 2 GmbHG vereinbar.

Worum geht’s?

Der vormals im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragene Alleingesellschafter, nachfolgend als „A“ bezeichnet, übertrug am 4. Mai 2022 seine Geschäftsanteile an der betreffenden GmbH auf „B“ gemäß einem notariellen Vertrag. Nach dieser Übertragung führte „B“ eine Gesellschafterversammlung durch, in der „A“ als bisheriger Geschäftsführer abberufen wurde und „B“ sich selbst zum Geschäftsführer bestellte. Gleichzeitig erfolgte eine Verlegung des Firmensitzes unter Satzungsänderung.

Die notariell beglaubigte Anmeldung wurde von dem neuen Gesellschafter in seiner Funktion als frisch ernannter Geschäftsführer eingereicht. Diese Anmeldung betraf die Eintragung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers sowie die Bestellung des neuen Geschäftsführers, zusätzlich zur Verlegung des Firmensitzes. Die Notarin reichte diese Anmeldung zusammen mit der Gesellschafterliste ein, die den neuen Gesellschafter als alleinigen Gesellschafter auswies. Diese Einreichung erfolgte beim Handelsregister am 31. Mai 2022.

Am 19. Juli 2022 erging seitens des Handelsregisters die Mitteilung, dass die Anmeldung zurückgezogen werden müsse. Andernfalls müsse der Antrag abgewiesen werden. Dies wurde damit begründet, da zwischen der tatsächlichen Durchführung der rechtlichen Maßnahmen und der Einreichung der Liste durch die Notarin fast vier Wochen vergangen waren und dies nicht mehr als „unverzüglich“ angesehen werden könne. Infolgedessen seien die Beschlüsse der Gesellschaft als endgültig unwirksam zu betrachten. Der neue Gesellschafter sei daher nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden und habe auch nicht die Gesellschaft wirksam bei deren Anmeldung zum Handelsregister vertreten können

Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung ab und entsprach der Beschwerde nicht. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde ebenfalls zurück.

Die Entscheidungsgründe:

Der Beschluss, der am 4. Mai 2022 gefasst wurde und in dem der neue Gesellschafter sich selbst zum Geschäftsführer bestellte und den Sitz der Gesellschaft verlegte, wurde aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als unwirksam angesehen. Dies geschah, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine neue Gesellschafterliste eingetragen worden war, auf der der neue Gesellschafter als Gesellschafter verzeichnet war. Es genügte auch nicht, dass die Übertragung der Geschäftsanteile aus der eingereichten Urkunde vom 4. Mai 2022 im Handelsregister erkennbar war. Die alleinige Mitteilung oder der Nachweis der Änderung reicht für die rechtlichen Wirkungen gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG nicht aus. Stattdessen ist die Eintragung der Veränderung in die bereits im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste erforderlich.

Eine wirksame Bestellung des neuen Gesellschafters zum Geschäftsführer ergibt sich auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Gemäß dieser Regelung gilt eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam, wenn die aktuelle Gesellschafterliste unverzüglich nach der Durchführung der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Der Begriff „unverzüglich“ bedeutet in diesem Kontext, dass die Einreichung beim Handelsregister innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Durchführung der Rechtshandlung erfolgen muss. Eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen kann begrifflich nicht mehr als „unverzüglich“ angesehen werden. Sie steht im Widerspruch sowohl zum Zweck von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG als auch zur Ausnahmeregelung von § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Damit ist also auch die Einreichung durch die Notarin als schuldhaftes Zögern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG anzusehen und somit als verspätet zu werten.

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