LG Karlsruhe(I. Kammer für Handelssachen),Urteil vom 26.07.2023–13 O 46/22 KfH
Die Drogeriemarktkette dm muss bei ihren Eigenmarken die Labels ändern, da das Landgericht Karlsruhe entschieden hat, dass die Bezeichnungen „klimaneutral“ und „umweltneutral“ irreführende Erwartungen bei den Verbrauchern wecken. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gegen dm geklagt, da auf den Produkten und der Website des Unternehmens nicht ausreichend erklärt wurde, wie die Klima- oder Umweltneutralität erreicht wird.
Das Gericht stellte fest, dass es zwar erlaubt ist, auf die Website für weitere Informationen zu verweisen, aber Verbraucherinnen und Verbraucher müssen auf der Verpackung Hinweise darauf finden können. Darüber hinaus reicht es nicht aus, auf ein Waldschutzprojekt in Peru zu verweisen, um den Anspruch auf Klimaneutralität zu erfüllen, da dieser Anspruch über das hinausgeht, was durch CO2-Zertifikate aus Waldschutz erreicht werden kann.
In Bezug auf den Begriff „Umweltneutralität“ rügte das Gericht eine Verletzung des Irreführungsverbots, da die beworbenen Produkte keine ausgeglichene Umweltbilanz haben und nur einige Umweltbelastungskategorien abdecken, darunter CO2-Emissionen, Nährstoffeintrag, Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau.
Zusammengefasst bedeutet dies:
1. Produktwerbung, die ökologische Zusammenhänge und Klimaneutralität behandelt, erfordert eine umfassende Aufklärung und Transparenz seitens des Unternehmens, insbesondere aufgrund des gestiegenen Interesses der Verbraucher am Thema Umweltschutz und ihrer Skepsis gegenüber Greenwashing.
2. In Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ sind wichtige Informationen erforderlich, darunter die Einbeziehung des Produktlebenszyklus, die Methode zur Erreichung der Klimaneutralität (Reduktion oder Kompensation) und die Kriterien des Zertifizierungspartners.
3. Wesentliche Informationen können auch über Verweise auf eine Website bereitgestellt werden, jedoch ist Klimaneutralität durch reine Kompensation, insbesondere durch Waldschutzprojekte, nicht erreichbar und daher irreführend.
4. Der Begriff „Umweltneutralität“ wird als Ausgleich negativer Umwelteinflüsse verstanden, aber dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn nicht alle Umweltauswirkungen berücksichtigt werden.
5. Irreführende Werbeaussagen können unter bestimmten Umständen durch Erläuterungen relativiert werden, jedoch nicht, wenn die Erläuterungen die falsche Vorstellung des Verbrauchers verstärken.