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Unzulässiger Medienbruch: AGB-Verweis in Briefwerbung auf Website untersagt

Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.4.2024, Az. 20 UKI 1/24

Worum geht’s?

Im Jahr 2023 versandte ein Telekommunikationsunternehmen Werbebriefe an potenzielle Kunden, die das darauf abgedruckte vorformuliertes Angebot durch Rücksendung des Briefes abgeben konnten. Statt jedoch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) direkt im Schreiben abzudrucken, enthielt das Schreiben lediglich einen Verweis auf die AGB, die online auf der Website des Unternehmens abrufbar waren. Der Wortlaut des Werbebriefs lautete: „Ja, ich möchte von Ihrem Tarif (…) profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.[…].de). Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.“

Ein Verbraucherschutzverband beanstandete diesen Verweis und erhob Klage, da die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen Kunden die Möglichkeit haben, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger argumentierte, dass der Verweis auf eine Website bei einer papiergebundenen Werbemaßnahme einen unzulässigen Medienbruch darstellt. Dieser Medienbruch sei nicht zumutbar und erfülle somit nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab der Klage statt und untersagte dem Telekommunikationsunternehmen, die Klausel in ihrer derzeitigen Form weiterhin zu verwenden.

Entscheidungsgründe

Das OLG Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung klar, warum der hier vorliegende Medienbruch als unzumutbares Hindernis für die Kenntnisnahme der AGB eingestuft wird. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beklagte nicht sicherstellen konnte, dass die Empfänger der Briefwerbung überhaupt über einen Internetzugang verfügen. Auch wenn das Internet im Jahr 2023 allgegenwärtig ist, besteht keine Garantie, dass alle Kunden – insbesondere ältere Menschen – die Möglichkeit haben, die verwiesene Website aufzurufen und die AGB dort einzusehen.

Das Gericht ließ das Argument des Eigenverschuldens jener Personen, die „bewusst auf einen Internetzugang verzichten“, nicht gelten. Für den Senat war es nicht rechtens, diese Kunden dazu zu verpflichten, die Folgen dieses „Verzichts“ zu tragen.

Eine Ausnahme von dieser Regel wäre nur zulässig, wenn der Platz in der gewählten Kommunikationsform – wie zum Beispiel bei einer Werbemaßnahme im Fernsehen – nicht ausreicht, um alle Details darzustellen. In einem solchen Fall, entschieden im März 2009, wurde ein Verweis auf eine Website als zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall jedoch sah das OLG Düsseldorf keinen solchen Grund, weshalb eine Beifügung der AGB problembehaftet sei, und stufte den Verweis auf die Online-AGB als „unnötigen Medienbruch“ ein. Die Ausnahme fand daher keine Anwendung.

Das Urteil stellt klar: Die AGB müssen in gedruckter Form dem Werbebrief beigefügt werden. Ein Verweis auf eine Website stellt einen unzulässigen Medienbruch dar, und reicht nicht aus.

Autorin: Sarah Rott

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