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Kann der Geschäftsführer der Veröffentlichung seines Wohnortes/Geburtsdatums im Handelsregister widersprechen?

OLG Celle v. 24.2.2023 – 9 W 16/23

Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen registerrechtlichen Anspruch auf Löschung seines bereits eingetragenen Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Registerblatt des Handelsregisters.

Worum geht’s?

Das Handelsregister soll dazu dienen, allen Interessierten Informationen über die Angelegenheiten einer (Handels-) Gesellschaft zugänglich zu machen. Hierzu gehören Angaben wie der Sitz der Gesellschaft, die Gesellschafter, das Stammkapital und die Vertretungsbefugten, einschließlich Geschäftsführer. Gemäß § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) müssen in das Register auch das Geburtsdatum und der Wohnort eines Geschäftsführers aufgenommen werden. In diesem Fall gab es Einwände seitens eines Geschäftsführers einer GmbH, der aus Sicherheitsgründen Bedenken äußerte. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Umgang mit Sprengstoffen befürchtete er, Opfer von Entführung oder Raub zu werden.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser persönlichen Daten akzeptieren muss. Gegen diese Entscheidung des OLG wurde eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, die jedoch ohne Erfolg blieb.

Die Entscheidungsgründe:

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass öffentliche Register funktionsfähig und verlässlich sind, um die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von rechtlichen Transaktionen zu gewährleisten. Geschäftspartner sollen in der Lage sein, sich zuverlässig relevante Informationen beschaffen zu können. Aus diesem Grund bestehen keine Datenschutzrechte, die es erlauben würden, der Aufnahme solcher Daten zu widersprechen.

Der Senat hat die Frage, ob die Daten gelöscht werden können, falls ein Geschäftsführer tatsächlich erheblich gefährdet ist, offen gelassen. Dies gilt auch für das Verfahren, mit dem dies möglicherweise erreicht werden könnte. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer keine konkreten Informationen zur Art seiner Gefährdung vorgelegt. Außerdem sind im Register ohnehin keine genauen Adressangaben, sondern lediglich der Wohnort verzeichnet.

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