OLG Celle v. 20.3.2023 – 9 W 24/23
Die nach § 8 III, § 6 II 2 Nr. 2 GmbHG abzugebende Versicherung eines Geschäftsführers, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot zu unterliegen, darf sich nicht auf eine für das Registergericht nicht überprüfbare eigene rechtliche Bewertung unter der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, sondern muss eine konkrete subsumierbare Tatsachendarstellung enthalten. Die Versicherung kann bspw. mithilfe einer umfassenden, jegliche Art von gerichtlicher oder behördlicher Berufs- und Gewerbeuntersagung betreffenden Formulierung erfolgen.
Worum geht’s?
Eine Gesellschaft strebt ihre Eintragung im Handelsregister an. Das Registergericht argumentierte, dass die Erklärung der Geschäftsführer gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG unzureichend sei, da sie keine ausreichenden konkreten Angaben enthalte und sich auf eine rechtliche Bewertung beziehe, die vom Registergericht nicht überprüft werden könne.
Die Beschwerde der Gesellschaft gegen diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG wurde zugelassen.
Die Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde kann nicht erfolgreich sein, da die abgegebenen Versicherungen der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft den Anforderungen des § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG nicht genügen.
Gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG muss der Geschäftsführer einer GmbH versichern, dass ihm nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines bestimmten Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt ist, sofern dieser Gegenstand des Verbots mit dem Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise übereinstimmt.
Dem wurde hier nicht entsprochen. Die Versicherungen der sreitbefangenen Gesellschaft lauteten wie folgt:
„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wäre: Geschäftsführer kann nicht sein, wer […]
b) aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, [..]“.
Damit liegen keine konkreten Angaben vor, sondern lediglich eine Wiedergabe des Normtextes verbunden mit einer persönlichen rechtlichen Wertung, dass die Voraussetzungen gegeben seien.
Hierdurch erweist sich zumindest hinsichtlich der Frage einer möglichen Gewerbeuntersagung die Versicherung der Geschäftsführer im Registerverfahren als nicht ausreichend prüfbar. Die Formulierung in der Versicherung lässt Raum für die Möglichkeit, dass gegen die Geschäftsführer zwar gerichtliche oder behördliche Untersagungen ergangen sind, jedoch nach Ansicht der Versichernden keine (vollständige oder teilweise) Übereinstimmung mit dem Unternehmensgegenstand der angemeldeten Gesellschaft besteht. Um eine solche Schlussfolgerung tatsächlich zu ziehen, muss die Versicherung der Geschäftsführer jedoch dem Registergericht konkrete Informationen liefern, die es dem Gericht ermöglichen, eine solche rechtliche Bewertung selbstständig vorzunehmen. Es bedarf daher einer detaillierteren Darstellung in der Versicherung, um die Überprüfbarkeit im Hinblick auf Gewerbeuntersagungen sicherzustellen.
Die entgegenstehende Meinung, nach der die Formulierung „keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG entgegenstehen“, als ausreichende Versicherung im Sinne von § 8 Abs. 3 GmbHG zulässig ist (wie im Fall OLG Stuttgart v. 10.10.2012 – 8 W 241/11), folgt sowohl der Senat als auch das Registergericht nicht.
Die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG wurde zugelassen.