Die Gründung einer GmbH ist ein komplexer und langwieriger Prozess, der sorgfältige Planung und zahlreiche Entscheidungen der Gesellschafter erfordert. Um diesen Übergang zu erleichtern, durchläuft eine Gesellschaft verschiedene Organisationsformen, die den Weg zur GmbH ebnen. Bereits mit dem gemeinsamen Beschluss zur Gründung entsteht automatisch eine Vorgründungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschaftszweck die Gründung der GmbH ist. Diese Vorgründungsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter noch völlig unbegrenzt persönlich haften. Die GbR bleibt in dieser Phase eine flexible Vorbereitungsform, ohne dass bereits eine rechtliche Verpflichtung zur Gründung der GmbH entsteht. Auch ein Übergang in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist in dieser Phase nicht ausgeschlossen.
Ein bedeutsamer Schritt erfolgt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags: Die Gesellschaft wechselt ihren Status bis zur Eintragung ins Handelsregister zur GmbH in Gründung (GmbH i.G.). Die GmbH i.G., oft auch als Vor-GmbH bezeichnet, übernimmt erste Eigenschaften der GmbH, ähnelt aber in ihren Grundstrukturen weiterhin eher einer GbR. Wichtig ist, dass der GmbH i.G. bereits eine Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Das bedeutet, sie besitzt körperschaftliche Strukturen und kann durch ihre Geschäftsführer bereits im Rechtsverkehr agieren – sei es durch Vertragsabschlüsse, Rechnungserstellung oder den Erwerb von Eigentum. Sie ist außerdem bereits grundbuch-, firmenrechts- und insolvenzfähig.
Ein wesentlicher Unterschied zur voll eingetragenen GmbH liegt jedoch in der Haftung: Während die GmbH ausschließlich mit Gesellschaftsvermögen haftet, besteht während der Gründungsphase weiterhin die private und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter. Diese Haftung der Gesellschafter erfolgt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Innenverhältnis gegenüber der GmbH i.G. Der Haftungsvorteil, der die Gesellschaftsform der GmbH so attraktiv macht, entsteht erst durch ihre tatsächliche Eintragung ins Handelsregister.
Um Transparenz nach außen zu gewährleisten, ist die GmbH i.G. außerdem verpflichtet, das Kürzel „i.G.“ an ihren Firmennamen anzufügen.
Das durch die Gesellschafter eingebrachte Kapital wird außerdem bereits zum Gesellschaftsvermögen, wie das bei einer GmbH der Fall ist. Dafür erforderlich ist die Eröffnung eines Geschäftskontos für die GmbH i. G., um das Erreichen des Stammkapitals von 25.000 Euro zur Gründung der GmbH zu fördern. Darüber hinaus muss die GmbH in Gründung einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen und ist schlussendlich dazu aufgefordert die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister anzustreben. Es wird deutlich, dass die GmbH i. G somit nur eine „Durchgangs-Form“ ist und die Zeit der Gründung einer GmbH effektiv genutzt werden soll, um die werdende GmbH auf ihre neue Gesellschaftsform strukturiert vorzubereiten.
Sollte die Eintragung ins Handelsregister scheitern, haften die Gründungsgesellschafter für die nach Verbrauch des Stammkapitals verbleibenden Verluste der GmbH i.G. Diese sogenannte Verlustdeckungshaftung beschränkt sich in der Regel auf das Vermögen der Vor-GmbH, wodurch die Gesellschafter anteilig im Innenverhältnis haften. Gläubiger können somit nur auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen.
Die GmbH in Gründung bietet eine gute Basis, um als junges Unternehmen die Gründung der GmbH effektiv zu planen und sich auf die neue Gesellschaftsform vorzubereiten. Aufgrund der weiterhin bestehenden persönlichen Haftung empfiehlt es sich jedoch, dieses Stadium durch eine zügige Einzahlung des Stammkapitals schnellstmöglich abzuschließen.
Autorin: Sarah Rott