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Der Rechtsstreit um das Quadrat von Ritter-Sport

BGH, Beschluss vom 23.07.2020, Az. I ZB 42/19 und I ZB 43/19

Worum geht`s?

Ein langjähriger Rechtsstreit zwischen den Schokoladengiganten Milka und Ritter Sport erreichte den Bundesgerichtshof und brachte eine bedeutende Entscheidung zur Schutzfähigkeit von Verpackungsformen. Seit über zehn Jahren wetteiferten die beiden Unternehmen um die Frage, ob die quadratische Form einer Schokoladentafel als Marke geschützt werden kann.

Milka hatte versucht, durch zwei Löschungsanträge beim Deutschen Patent- und Markenamt den Markenschutz der quadratischen Verpackung von Ritter Sport aufzuheben. Der erste Antrag von Milka wurde vom DPMA zunächst positiv beschieden, da laut § 3 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) grundsätzlich keine Formmarken schutzfähig sein, die allein durch die Art der Ware bedingt sind. Der BGH hob diese Entscheidung jedoch zugunsten von Ritter Sport auf.

Im zweiten Anlauf stützte Milka seinen Antrag auf das Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Doch sowohl das DPMA als auch der BGH wiesen diesen erneuten Versuch, das Monopol von Ritter Sport auf quadratische Schokoladentafeln zu kippen, ab.

Entscheidungsgründe:

§ 3 Abs. 2 MarkenG hat den Zweck, Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, vor dem Markenschutz zu bewahren und sie somit für die Allgemeinheit verfügbar zu halten. In der ersten Entscheidung des BGH stand zur Diskussion, ob die quadratische Form der Schokolade durch die Art der Ware selbst bedingt ist. Der BGH verneinte dies eindeutig und entschied, dass das Quadrat keine funktionale Notwendigkeit für Schokolade darstellt und somit nicht schutzfähig ist.

In der zweiten Auseinandersetzung musste der BGH prüfen, ob die quadratische Form einer Schokoladentafel der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, wie es § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorsieht. Die Kernfrage lautete: „Verleiht die quadratische Verpackungsform einer Schokoladentafel der Schokolade einen so wesentlichen Wert, dass jeder Schokoladenhersteller gleichermaßen berechtigt sein sollte, diese Form zu verwenden?“

Der BGH erkannte zwar an, dass die quadratische Form dem Verbraucher als Hinweis auf die Herkunft der Schokolade dient und bestimmte Qualitätserwartungen weckt. Dennoch argumentierte das Gericht, dass die quadratische Form weder einen künstlerischen Wert besitze noch zu Preisunterschieden gegenüber anders geformten Schokoladentafeln führe. Folglich konnte der quadratischen Form kein wesentlicher Wert im Sinne des Markenrechts zugeschrieben werden.

Ritter Sport bleibt somit mit seiner Markenanmeldung der Schokotafel als Quadrat der einzige Schokoladenhersteller, der seine Tafeln in dieser Form verkaufen darf.

Zentrale Schlussfolgerungen:

Der Beschluss des BGH liefert klare Richtlinien dafür, was unter dem Merkmal des „wesentlichen Werts“ einer Formmarke zu verstehen ist und wie dieser Wert geprüft wird. Dabei spielen Faktoren wie die spezifische Warengattung, der künstlerische Wert der Form und ihre Unterscheidbarkeit von allgemein gebräuchlichen Formen eine zentrale Rolle. Ebenso wird der Preisunterschied zu ähnlichen Produkten und die Vermarktungsstrategie in Betracht gezogen.

Diese Entscheidung verdeutlicht zudem die Position des BGH in Bezug auf die Schutzdauer einer Marke. Der BGH betont den Vorrang des Markenschutzes gegenüber Design- und Geschmacksmustern, insbesondere bei dreidimensionalen Formmarken.

Ritter Sport hat sich damit erfolgreich gegen den Versuch gewehrt, das Monopol auf seine charakteristische quadratische Schokoladentafel zu brechen, und zugleich neue Maßstäbe für den Schutz von Verpackungsformen gesetzt.

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