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Datenmaut für Netzbetreiber?

LG Köln v. 15.05.2024 – 33 O 178/23

Worum geht`s?

Vor dem Landgericht Köln standen sich zwei Giganten gegenüber: der Facebook-Mutterkonzern Meta und der deutsche Netzbetreiber Telekom. Der Mittelpunkt des Rechtsstreits war die Bezahlung des Internet-Traffics. Die Beklagte Meta Platforms, Inc. kündigte 2020 bestehende vertragliche Vereinbarungen mit der Deutschen Telekom, welche seit 2010 den Datentransfer vergüteten. Meta sendete jedoch weiterhin uneingeschränkt Daten über die Private Interconnects und nutzte somit auch nach der Kündigung das Netz des Klägers zum eigenen Datenverkehr. Telekom stellte Meta diese Dienste weiterhin in Rechnung, basierend auf den vorherigen vertraglichen Vereinbarungen. Einer Zahlung kam die Beklagte jedoch nicht nach, woraufhin Telekom eine Klage auf Zahlung der offenen Vergütung in Höhe von über 20 Millionen Euro erließ.

Das Gerichtsverfahren drehte sich schlussendlich um die zentrale Frage, ob Netzbetreiber in Europa von den großen Internetkonzernen ein Entgelt für den Datentransport verlangen dürfen.

Das Gericht bejahte diese Frage und sprach Telekom den Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe in Millionenhöhe von Meta für die Bereitstellung von Private Interconnects zu.

Meta plant aktuell gegen das Urteil vorzugehen, weshalb die Auswirkungen des Urteils noch unklar sind und das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwächst. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Zentrale Schlussfolgerungen:

Nichtsdestotrotz sind aus dem Urteil des Landgericht Köln wichtige Kernaussagen zu ziehen, die zum einen Aussagen über die rechtspolitische Lage im Bereich der Datenmaut geben, aber auch grundlegende zivilrechtliche Erkenntnisse liefern.

Zweiteres bezieht sich auf die Anwendung der Anspruchsgrundlage, auf die sich Telekom beruft. Der Kläger macht überraschenderweise erfolgreich einen vertraglichen Anspruch nach §§611 Abs. 1, 612 BGB geltend, obwohl Meta ausdrücklich erklärt hatte, nach der Kündigung keinen weiteren Vertrag schließen zu wollen. Telekom beruft sich vor Gericht jedoch auf den zuletzt in der Debatte stehenden Grundsatz: „Protestatio facto contratia non valet“. Dieser besagt, dass, sobald das tatsächliche Verhalten auf einen Vertrag hindeutet, auch eine ausdrückliche Erklärung, die zum Vertrag im Widerspruch steht, nichts daran ändert, dass eine konkludente Vertragsannahme vorliegt. Durch die Kündigungserklärung seitens Meta sollte zwar eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen ausgeschlossen sein, da Meta jedoch weiterhin die Leistungen von Telekom auf dieselbe Weise wie zuvor nutzt, ist immer noch ein vertragliches Verhältnis anzunehmen. Das LG Köln bestätigt dadurch mit seinem Urteil die Anwendbarkeit des oben genannten Grundsatzes und bekräftigt dessen rechtliche Relevanz.

Auch in Hinblick auf die „Fair share“-Debatte zur Datenmaut bezieht das Gericht Stellung. Zuletzt hatten besonders Telekommunikationskonzerne vermehrt ihren fairen Anteil an den Kosten für Übertragungsnetze von gerade „Big Tech“ Unternehmen wie Amazon, Google oder Meta eingefordert. Da dies bislang rechtlich kaum geregelt ist, ist dieses Urteil wegweisend für weitere Entwicklungen in dieser Diskussion und deutet darauf hin, dass Gerichten durchaus die wertvolle Rolle der Datenübertragungsbetreiber bewusst ist und diese auch fair entlohnt werden sollen.

Telekom fordert darüber hinaus Brüssel auf, der Debatte durch gesetzliche Regelungen ein deutliches Ende zu setzen. Der Datenmaut kommt man durch dieses Gerichtsurteil immer näher, wobei bislang nur von Giga-Unternehmen als potenziell Betroffenen die Rede ist.

Autorin: Sarah Rott

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