Am 27. März 2024 trat das „Wachstumschancengesetz“ in Kraft, ein wegweisendes Gesetz für die Wirtschaft Deutschlands. Mit seinem jährlichen Entlastungspakets in Höhe von 3,2 Milliarden Euro, ist dieses Gesetz mit großen Hoffnungen seitens der deutschen Unternehmen verbunden. Das übergeordnete Ziel besteht darin, deutschen Unternehmen finanziell unter die Arme zu greifen und somit das Wirtschaftswachstum sowie die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands effizient zu steigern, um schließlich die Attraktivität von Deutschland als Wirtschaftsstandort zu verbessern.
Dieser Beitrag befasst sich daher konkret mit den wichtigsten Chancen, die Unternehmen durch dieses Gesetz geboten werden.
Bürokratieabbau und Erleichterungen für Kleinunternehmer
Insbesondere Kleinunternehmer erfahren spürbare Begünstigungen, indem sie ab dem Besteuerungszeitraum 2024 weder eine Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Hierbei ist zu beachten, dass dies nur für diejenigen Unternehmen anwendbar ist, die auch von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 1 UStG Gebrauch machen können. Ausgenommen sind außerdem Fälle, in denen das Finanzamt die Umsatzsteuererklärung explizit anfordert.
Zudem sollen Unternehmen bei zeitaufwändigen Bürokratiemaßnahmen entlastet werden. Der Schwellenwert, ab wann ein Unternehmen zur Buchführung verpflichtet ist, verändert sich rückwirkend zum 1. Januar 2024. Die bisherigen Umsatzhöhe von über 600.000 Euro und einer Gewinnhöhe von über 60.000 Euro steigt durch das Wachstumschancengesetz auf eine Umsatzgrenze von 800.000 und eine Gewinngrenze von 80.000.
Steuervergünstigungen und Innovationsförderung
Das Gesetz zielt außerdem besonders darauf ab, die Rahmenbedingungen für Innovationen und Investitionen, vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen, zu verbessern.
Mit großen Erwartungen kommen beispielsweise im Bereich der Abschreibungen deutliche Veränderungen auf Unternehmen zu. Für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden, ist eine degressive AfA, in doppelter Höhe wie die alternative lineare AfA von maximal 20%, möglich. Diese Option zur Steigerung der Betriebsausgaben führt dazu, dass Unternehmen folglich mehr von der Steuer absetzen können. Unternehmen unterhalb der Gewinngrenze von 200.000€ im Vorjahr wird ab 2024 eine Sonder-AfA in Höhe von 40% anstatt der vorherigen 20% zugestanden. Diese kann beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Die attraktive Kombination dieser beiden Veränderungen von AfA führt zur Möglichkeit von Abschreibungen bis zu 60 Prozent im ersten Jahr. Dies erhöht die Spielräume und die Anreize für Unternehmen, mehr zu investieren und schafft eine gute Grundlage für deren Weiterentwicklung.
Die Option der Beantragung der Ist-Besteuerung an Stelle der Soll-Besteuerung sieht außerdem vor, dass Unternehmen die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen müssen, wenn Kunden ihre Rechnung tatsächlich beglichen haben. Das Ergebnis davon ist, dass Unternehmen von der Vorleistung entlastet werden, was sich positiv auf deren Liquidität auswirkt. Diese Erleichterung steht von nun an Freiberuflern, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, immer und Unternehmen mit Einkünften aus dem Gewerbebetrieb, mit einem Gesamtumsatz des Vorjahres von 800.000 Euro statt 600.000 Euro, zu.
Auch im Bereich der Steuerregelungen zum Verlustvortag beinhaltet das Wachstumschancengesetz Veränderungen. Befristet auf den Zeitraum von 2024 bis 2027 kann der Verlustvortag, der bei über 1 Million Euro (bzw. bei Ehegatten 2 Millionen Euro) liegt, nun in Höhe von 70 statt 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Gewerbesteuer) abgezogen werden.
Außerdem umfasst das Gesetz auch Fördermaßnahmen für die Elektromobilität bei Firmenwägen, die auch privat genutzt werden dürfen. Die Versteuerung des Bruttolistenpreis von nur 0,25% gilt bei einer Neuanschaffung ab 01.01.2024 nun nicht mehr nur für E-Fahrzeuge bis 60.000 Euro (Bruttolistenpreis), sondern sogar bis 70.000 Euro. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 Kilometern ist außerdem eine Versteuerung von 0,5% vorgesehen.
Neben den genannten Erleichterungen ist es wichtig, auch neue Pflichten zu beachten. Darunter fällt beispielsweise die Pflicht zur E-Rechnung im B2B- Bereich ab dem 01.01.2025. Alle Unternehmen müssen ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können.
Abschließend betrachtet schafft das Wachstumschancengesetz mit seinen Ideen für Unternehmen und Selbstständige neue Möglichkeiten und Perspektiven, die es insbesondere von aufstrebenden und kleineren Unternehmen zu nutzen gilt.
Autorin: Sarah Rott