OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23
Worum geht’s ?
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen den Betreiber der Website „WetterOnline“ aufgrund der rechtswidrigen Gestaltung des dort verwendeten Cookie-Consent-Tools. Cookie-Banner sollen Website-Besucher dazu auffordern, eine Einwilligung zur Speicherung oder zum Zugriff auf Informationen auf ihren Endgeräten zu geben.
Die Cookie-Meldung auf der Website des Beklagten bestand zusammengefasst aus zwei Schaltflächen: „Akzeptieren“ und „Einstellungen“. Erstere war deutlich durch leuchtende Farbe und deutliche Konturen gegenüber den Button „Einstellungen“ hervorgehoben. Zusätzlich bot das Cookie-Fenster eine Option oben rechts im Eck mit der Aufschrift „Akzeptieren & Schließen“ verbunden mit dem üblichen „X“ zum Schließen eines Fensters an.
Nach einem teilweisen Erfolg der Verbraucherzentrale auf Landesebene legte sie Berufung beim OLG Köln ein. Das Gericht entschied zugunsten der Verbraucherzentrale und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 250.000€.
Entscheidungsgründe:
Die Verbraucherzentrale warf der Betreiberin der Website vor, mit dieser Cookie Meldung gegen datenschutzrechtliche Voraussetzungen zu verstoßen und sich über § 3a UWG wettbewerbsrechtlich verfolgbar zu machen.
Das Gericht gab diesen Behauptungen statt. Zum einen verstößt diese optische Ausgestaltung des hervorgehobenen „Akzeptier“-Buttons gegen das datenschutzrechtliche Prinzip der Freiwilligkeit von Einwilligungen. Die ungleiche Gewichtung der Buttons und außerdem das Fehlen eines Einwilligungsbuttons für „Nur erforderliche Cookies“ lenken den Verbraucher manipulativ zur Zustimmung für alle Cookies.
Zusätzlich wird dieses Phänomen dadurch unterstützt, dass der Verbraucher mangels eines deutlich gekennzeichneten Ablehnungs-Buttons regelrecht von einer Ablehnung der Cookies abgehalten wird. Auf erster Ebene besteht keine Ablehnungsoption, sondern diese Auswahlmöglichkeit ist versteckt und nur auf zweiter Ebene nach der Auswahl „Einstellungen“ zu erreichen. Selbst dort wird nur von „Alles akzeptieren“ oder „Speichern“ gesprochen. Für den Durchschnittsverbraucher bleibt unklar, was hinter den einzelnen Buttons steckt und wie er Cookies tatsächlich ablehnen kann. Es mangelt somit an einer echten Wahlmöglichkeit für den Verbraucher, was die datenschutzrechtliche Konformität ausschließt.
Die Schaltfläche „Akzeptieren & Schließen X“ bietet außerdem keine ausdrückliche informierte Zustimmung, die für solch eine Generaleinwilligung erforderlich ist. Das Gericht nimmt hier einen Verstoß gegen die Grundsätze von Transparenz und Freiwilligkeit an. Das „X“ wird von Nutzern in der Regel als Möglichkeit, ein Fenster zu schließen angesehen, nicht jedoch zur Einwilligung der Verwendung von Cookies. Die Verknüpfung der beiden Funktionen ist laut Gericht „irreführend und intransparent“ gegenüber den Websitebesuchern. Auch hiermit verstößt das Cookie-Banner gegen § 25 Abs. 1 TTDSG, Art 4 Nr. 11 DSGVO.
Zentrale Schlussfolgerungen:
Dieses Urteil setzt Grenzen für die Gestaltung von Cookie-Bannern zur Lenkung der Verbraucher. Ein Leitsatz, der Website-Hosts an die Hand gegeben werden kann, ist, dass eine Cookie Meldung drei optisch gleichwertige Schaltflächen zu beinhalten hat. Diese müssen die eindeutig formulierten Auswahlmöglichkeiten bieten:
- Alle Cookies akzeptieren
- Alle nicht notwendigen Cookies ablehnen
- Individuelle Einwilligungseinstellungen aufrufen
Unter diesen Voraussetzungen haben Website-Betreiber keine derartigen Klagen zu befürchten und können sicherstellen, dass sie die datenschutzrechtlichen Prinzipien der Eindeutigkeit, Transparenz, Aufgeklärtheit und Freiwilligkeit in ihrer Cookies-Einwilligung umsetzen.
Autorin: Sarah Rott