OLG Düsseldorf v. 16.3.2023 – 3 Wx 55/22
Begehrt ein GmbH-Gesellschafter die Löschung einer in das Handelsregister eingetragenen Tatsache und lehnt das Registergericht die Löschung ab, ist der Gesellschafter nicht beschwerdebefugt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschafterbeschluss, der der beanstandeten Eintragung zugrunde liegt, nichtig oder anfechtbar ist.
Worum geht’s?
Die Beteiligten zu 2) sind die Ehefrau des Verstorbenen (Erblasser), der im November 2020 verstarb. Der Erblasser, der bulgarischer Staatsangehöriger war, war bis zu seinem Tod der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Der Beteiligte zu 1) ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe, und aus der Ehe mit der Beteiligten zu 2) stammen zwei weitere Kinder.
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge sind der Beteiligte zu 1), die Beteiligte zu 2) und die beiden Kinder aus zweiter Ehe jeweils zu einem Viertel Erben des Erblassers geworden. Die Erbengemeinschaft wurde nicht aufgeteilt und besteht ungeteilt fort. Das Amtsgericht hat am 15.9.2021 die Beteiligte zu 2) als neue Geschäftsführerin der GmbH eingetragen. Der Beteiligte zu 1) hat daraufhin die Löschung dieses Eintrags beantragt, indem er argumentierte, dass er nicht an der Beschlussfassung zur Bestellung der Beteiligten zu 2) als Geschäftsführerin beteiligt war.
Das Amtsgericht hat daraufhin ein Löschungsverfahren eingeleitet, aber die Löschung der Handelsregistereintragung gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Beteiligte zu 2) mit einer Dreiviertel-Mehrheit, bestehend aus ihrer eigenen Stimme und den Stimmen ihrer beiden Kinder, wirksam zum gemeinsamen Vertreter der ungeteilten Erbengemeinschaft gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrags bestellt wurde. In dieser Funktion habe sie dann rechtmäßig den Beschluss über ihre Berufung zur neuen Geschäftsführerin der GmbH im Namen der Erbengemeinschaft getroffen.
Der Beteiligte zu 1) argumentierte, dass gemäß dem bulgarischen Erbstatut ein einstimmiger Beschluss aller Miterben erforderlich sei, was hier nicht erfüllt sei. Das Amtsgericht lehnte die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ab, und das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Entscheidungsgründe:
Die Beschwerde war nicht zulässig, da der Beteiligte zu 1) kein Beschwerderecht gemäß § 59 FamFG hatte.
Die Löschung einer unzulässigen Handelsregistereintragung kann auf zwei Weisen erfolgen. Gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG entweder von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständigen Organe. Dasselbe gilt für die Löschung von nichtigen Gesellschafterbeschlüssen, die im Handelsregister eingetragen wurden, gemäß § 398 FamFG. Ein einzelner Gesellschafter einer GmbH hat in beiden Fällen kein Antragsrecht. Daher steht ihm auch keine Beschwerdebefugnis gemäß §§ 58 und 59 Abs. 2 FamFG zu.
Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) konnte auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG hergeleitet werden. Gemäß dieser Bestimmung hat das Recht auf Beschwerde die Person, deren Rechte durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar beeinträchtigt werden. Dies erfordert einen nachteiligen Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers. Die angefochtene Entscheidung muss dazu führen, dass ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufgehoben, eingeschränkt, gemindert, ungünstig beeinflusst, gefährdet, in der Ausübung gestört oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsposition vorenthalten oder erschwert wird. Das bloße rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Registergerichtsentscheidung genügt also nicht.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wurde also als unzulässig erachtet, da er keine rechtliche Betroffenheit im Sinne von § 59 FamFG nachweisen konnte. Die Entscheidung des Registergerichts, die Eintragung der Beteiligten zu 2) als neue Geschäftsführerin der GmbH nicht zu löschen, hatte keine nachteilige Auswirkung auf eine bestehende Rechtsposition des Beteiligten zu 1). Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG müssen Änderungen in den Personen der Geschäftsführer und die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers dem Handelsregister gemeldet werden. Diese Eintragung hat jedoch lediglich deklaratorischen Charakter und dient der Bekanntgabe von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die unabhängig von der Eintragung bestehen. Die Eintragung selbst hat keine konstitutive Wirkung.
Die gesellschaftsrechtliche Vertretungsbefugnis eines GmbH-Geschäftsführers wird nicht allein durch die Eintragung im Handelsregister erlangt, sondern vielmehr durch den zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss, da nur dieser die Gesellschafter der GmbH zur Bestellung des Gewählten zum Geschäftsführer bindet. Die Löschung der Eintragung im Handelsregister, die später erfolgen kann, spiegelt lediglich die bereits durch den Beschluss geschaffene Rechtslage wider, hat aber keine eigenständige rechtliche Wirkung.
Fehler bei der Beschlussfassung, sei es in formeller oder materieller Hinsicht, beeinflussen die Gültigkeit des Bestellungsbeschlusses und müssen in einem gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit des Beschlusses geklärt werden.