Unser Blog

Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

OLG Frankfurt a.M. v. 30.3.2023 – 11 UH 8/23

Eine GmbH ohne aktuelle Geschäftsanschrift in ihrer satzungsmäßigen Sitzgemeinde und ohne Konkretisierung des Satzungssitzes auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk hat einen allgemeinen Gerichtsstand an allen Amtsgerichten der Gemeinde. Wenn gegen diese Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden soll, hat der Antragsteller die Wahl zwischen diesen Gerichten.

Worum geht es?

Die Gläubigerin hat beim Amtsgericht Stuttgart einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin erwirkt. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) eingetragen und hat dort als Geschäftsanschrift den Zusatz „c/o“ mit einer Steuerberatungsgesellschaft in Frankfurt am Main.

Die Gläubigerin beantragte beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Erlassung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Amtsgericht Frankfurt am Main bat dabei um Klärung der örtlichen Zuständigkeit, die üblicherweise mit dem Ort der Eintragung identisch sei. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Verweisung an das „örtlich zuständige Vollstreckungsgericht, das Amtsgericht Charlottenburg“, da die Schuldnerin dort eingetragen sei. Das Amtsgericht Frankfurt am Main erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies die Sache sodann an das Amtsgericht Charlottenburg, da der Sitz der Schuldnerin dort liege. Das Amtsgericht Charlottenburg als Vollstreckungsgericht erklärte sich ebenfalls für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 der Zivilprozessordnung vor, da sich der Sitz der Schuldnerin nicht im dortigen Bezirk befand. Die Zuständigkeit wurde aufgrund der Geschäftsanschrift in Frankfurt am Main festgelegt.

Das Oberlandesgericht bestimmte das Amtsgericht Charlottenburg als zuständiges Vollstreckungsgericht. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Entscheidungsgründe:

Gemäß § 828 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Falls kein solcher Gerichtsstand existiert, so ist das Amtsgericht zuständig, bei dem gemäß § 23 ZPO Klage gegen den Schuldner erhoben werden kann.

In Fällen, in denen eine Gemeinde wie Berlin in mehrere Amtsgerichtsbezirke aufgeteilt ist, aber der satzungsmäßige Sitz einer GmbH nur die Angabe der Gemeinde umfasst, wird angenommen, dass die Gesellschaft in allen erfassten Amtsgerichtsbezirken (in diesem Fall in allen Berliner Amtsgerichtsbezirken) einen Sitz hat. Dadurch kann der Gläubiger gemäß § 35 ZPO das zuständige Gericht auswählen, wobei die ausgewählten Gerichte ausschließlich für andere Amtsgerichte gemäß § 802 ZPO zuständig sind. Diese Situation entspricht dem Konzept eines Doppelsitzes einer Gesellschaft.

Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person wird durch ihren Sitz gemäß § 17 Absatz 1 ZPO bestimmt. Der Sitz einer Unternehmergesellschaft, einer Sonderform der GmbH, wird gemäß § 4a des GmbH-Gesetzes vom Gesellschaftsvertrag festgelegt, auch wenn der Verwaltungssitz an einem anderen Ort liegt. Der Satzungssitz muss nicht zwangsläufig mit der Betriebsstätte oder der Hauptverwaltung in örtlichem Zusammenhang stehen.

In diesem Fall ist der satzungsmäßige Sitz der Schuldnerin Berlin, wie von beiden Amtsgerichten und der Gläubigerin bestätigt und durch den Handelsregisterauszug belegt. Trotzdem kann der genaue Ort des satzungsmäßigen Sitzes innerhalb von Berlin nicht näher bestimmt werden, weder durch die Feststellungen des Amtsgerichts Charlottenburg noch durch den vorliegenden Handelsregisterauszug. Daher ist es nicht gerechtfertigt, wie bisher vom Kammergericht angenommen, auf einen Verwaltungsort außerhalb von Berlin abzustellen, wenn es um die Frage der Zuständigkeit des Amtsgerichts geht. Dies würde dazu führen, dass der allgemeine Gerichtsstand bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts in Berlin und bei sachlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts an einem anderen Ort läge. Es steht auch aufgrund der Festlegung des Satzungssitzes für Berlin fest, dass die Schuldnerin ihren Sitz dort und nicht in Frankfurt am Main hat.

Die Gläubigerin hat ihr Wahlrecht folglich durch den Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg ausgeübt.

Das könnte Ihnen gefallen:

Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren Amtsgerichtsbezirken

Das könnte Ihnen auch gefallen:

Kontakt